Bildungsurlaub
Nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NbildUG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsurlaub. Der Anspruch kann erstmals sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Die Zeit der Freistellung wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, der Lohn wird weitergezahlt. Für Beamte gelten spezielle Sonderurlaubsregelungen für politische Bildung und berufliche Fortbildung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub nicht benachteiligt werden.
Der Anspruch umfasst fünf Arbeitstage innerhalb des laufenden Kalenderjahres. Arbeitet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnhemer regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, so ändert sich der Anspruch auf Bildungsurlaub entsprechend. Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Jahres kann geltend gemacht werden. Ein etwaiger Rechtsanspruch aus dem vorletzten Kalenderjahr verfällt im laufenden Kalenderjahr.
Eine Übersicht über alle Bildungsurlaube der Wolfsburger Volkshochschule finden Sie hier.



